Fristen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag nach verpasster Frist

Fristen · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · WiderspruchWerk Redaktion

Der Bescheid kam während des Klinikaufenthalts, und heute ist der Monat vorbei. Für solche Fälle kennt das Gesetz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie fällt aber niemandem zu: Sie setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden verstrich, sie muss beantragt werden, und für den Antrag läuft eine eigene, kurze Frist. Wer den Bescheid nur ungeöffnet liegen ließ, nimmt schon die erste Hürde nicht. Dieser Beitrag zeigt, welche Vorschrift greift, was der Antrag enthalten muss und welcher Weg danach noch bleibt.

Was Wiedereinsetzung leistet — und welche Vorschrift dafür gilt

Der Kernsatz steht fast wortgleich in zwei Gesetzen. „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Für gesetzliche Verfahrensfristen sagt § 67 Abs. 1 SGG dasselbe. Zwei Wörter tragen sie: ohne Verschulden und auf Antrag.

Welche Norm gilt, hängt von der versäumten Frist ab. Für die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ordnet das Gesetz es an: „Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend“ (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG). Für die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt § 67 SGG unmittelbar.

§ 27 SGB X
  • Antrag binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (Abs. 2 Satz 1)
  • Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Abs. 2 Satz 2)
  • Vertreterverschulden wird zugerechnet (Abs. 1 Satz 2)
Gesetzliche Fristen im Verwaltungsverfahren.
§ 67 SGG
  • Antrag binnen eines Monats ab Wegfall des Hindernisses (Abs. 2 Satz 1)
  • Tatsachen sollen glaubhaft gemacht werden (Abs. 2 Satz 2)
  • Der bewilligende Beschluss ist unanfechtbar (Abs. 4 Satz 2)
Verfahrensfristen; für den Widerspruch entsprechend.
§ 27 SGB X und § 67 SGG: zwei Wiedereinsetzungsvorschriften
Im Zweifel die kürzere Frist ansetzen

Zwei Wochen und ein Monat liegen weit auseinander, und welche Vorschrift auf eine Frist passt, ist nicht immer auf den ersten Blick klar.

Wer binnen zwei Wochen beantragt und die versäumte Handlung mitschickt, hält beide Fristen ein.

Zuerst prüfen: Ist die Frist überhaupt abgelaufen?

Vor jeder Begründung lohnt die Gegenprobe. War die Frist noch offen oder hatte nie zu laufen begonnen, brauchen Sie keine Wiedereinsetzung, sondern legen schlicht Widerspruch ein.

Drei Prüfungen vor dem Wiedereinsetzungsantrag
PrüfungWas das Gesetz sagtFundstelle
Endet die Monatsfrist wirklich an diesem Tag?Sie endet am Tag gleicher Benennung oder Zahl; fehlt er im letzten Monat, mit dem Monat§ 64 Abs. 2 SGG
Fällt das Fristende auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag?Dann endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags§ 64 Abs. 3 SGG
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und richtig?Ohne sie beginnt die Frist nicht; die Einlegung bleibt ein Jahr lang zulässig — länger bei höherer Gewalt oder wenn belehrt wurde, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG

Die dritte Zeile ist die wirksamste: Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Gezählt wird zudem ab der Bekanntgabe, nicht ab dem Datum oben auf dem Bescheid — warum das oft Tage ausmacht, steht in Widerspruchsfrist: ein Monat.

Der Antrag: ohne Verschulden, mit Nachholung, in einer Frist

Einen Katalog anerkannter Entschuldigungsgründe enthält keine der beiden Vorschriften. Drei Punkte stehen aber im Text: Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die zur Begründung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X), und zwar bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag; im gerichtlichen Verfahren sollen sie glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Und die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift das anordnet (§ 27 Abs. 5 SGB X).

  1. Wiedereinsetzung beantragen Fristgebunden: zwei Wochen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X, ein Monat nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG, jeweils ab Wegfall des Hindernisses.
  2. Den Hergang glaubhaft machen Wann begann das Hindernis, wann endete es, woraus ergibt sich das? Belege beilegen. Die Glaubhaftmachung darf auch noch im Verfahren über den Antrag nachgereicht werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X) — auf fehlende Nachweise zu warten und deshalb den Antrag zu verschleppen, ist der teurere Weg.
  3. Die versäumte Handlung nachholen Widerspruch oder Klage, innerhalb der Antragsfrist (§ 27 Abs. 2 Satz 3 SGB X, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG).
  4. Die Sachbegründung getrennt halten Warum die Frist unverschuldet verstrich, ist eine andere Frage als die, warum der Bescheid falsch ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag: vier Schritte

Ist die versäumte Handlung nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 SGB X, § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). „Kann“ heißt Möglichkeit, nicht Anspruch — der ausdrückliche Antrag kostet einen Satz.

Die äußere Grenze ist ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist: Danach ist der Antrag ausgeschlossen und die Handlung nicht mehr nachholbar — außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs. 3 SGB X, § 67 Abs. 3 SGG). Wie Sie den Sachteil aufbauen, steht in Widerspruch begründen.

Wenn Wiedereinsetzung nicht mehr in Betracht kommt: § 44 SGB X

Ein bestandskräftiger Bescheid ist nicht immer das Ende. Wurde bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und wurden deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben, ist er „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen“ (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ausgenommen sind Bescheide, die auf Angaben beruhen, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 2).

Zwei Unterschiede zur Wiedereinsetzung sind entscheidend. Erstens nennt § 44 Abs. 1 SGB X keine Antragsfrist. Zweitens ist der Preis der Rückwirkungszeitraum: Leistungen werden längstens für vier Jahre vor der Rücknahme erbracht, gerechnet von Beginn des Jahres an, in dem zurückgenommen wird; auf Antrag tritt der Antrag an die Stelle der Rücknahme (§ 44 Abs. 4 SGB X). Für Bescheide nach dem SGB II gilt beides enger: Die Rücknahme ist nur bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres möglich, in dem der Bescheid bekanntgegeben wurde — es genügt, sie in dieser Zeit zu beantragen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) —, und an die Stelle der vier Jahre Rückwirkung tritt ein Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Der sechs Jahre alte Jobcenter-Bescheid ist damit auch über § 44 SGB X nicht mehr angreifbar. Prüfen Sie deshalb beides — Wiedereinsetzung als schnellen Weg, Überprüfungsantrag als Auffangnetz.

Was WiderspruchWerk anzeigt — und was nicht

WiderspruchWerk rechnet zu einem eingegebenen Bescheiddatum die Monatsfrist und zeigt den Stand als Ampel. Fehlt dem Zielmonat der Bescheidtag, endet die Frist am Monatsletzten; der Fristtag zählt noch mit.

  • Frist abgelaufen. Die Tage seit dem Fristablauf mit dem Hinweis, die Wiedereinsetzung zu prüfen.
  • Sieben Tage oder weniger. Die Restzeit als Warnung; am Fristtag der Hinweis, dass der Widerspruch heute heraus muss.
  • Mehr als sieben Tage. Die verbleibenden Tage bis zum Fristablauf.
So bewertet WiderspruchWerk den Stand der Widerspruchsfrist

Das ist eine Terminübersicht, keine Fristauskunft: Gerechnet wird ab dem eingegebenen Bescheiddatum, nicht ab der Bekanntgabe. Wo beides auseinanderfällt, gilt die Rechnung aus dem zweiten Abschnitt. Welche Fristen nach einem zurückgewiesenen Widerspruch laufen, steht in Widerspruch abgelehnt: Klagefrist und Kosten.

Was die Anwendung nicht erzeugt, gehört dazu: keinen Wiedereinsetzungsantrag, keine Glaubhaftmachung, keine Prüfung, ob ein Hindernis unverschuldet war. Die vier hinterlegten Fälle liefern Fehlerstellen und einen Entwurfstext mit Platzhaltern — Material für die Sachbegründung. Ein Fall fällt dabei aus der Systematik dieses Beitrags: Bei der eingestellten BU-Leistung schreibt ein privater Versicherer, kein Sozialleistungsträger. Dort gibt es weder die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG — die setzt einen Verwaltungsakt voraus — noch eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X oder § 67 SGG; die Monatsfrist der Anwendung ist dann nur eine selbst gesetzte Wiedervorlage. Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall: Die Entwürfe werden vor dem Versand von einem registrierten Rechtsdienstleister gegengeprüft.

Häufige Fragen

Was ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Sie stellt jemanden, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war, auf Antrag so, als hätte er die Frist gewahrt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 67 Abs. 1 SGG).

Wie lange habe ich Zeit für den Wiedereinsetzungsantrag?

Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) oder ein Monat (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG); für die versäumte Widerspruchsfrist gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG). In derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Was tun, wenn die Wiedereinsetzung nicht mehr möglich ist?

Dann bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Wurde das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und wurden deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben, ist der Bescheid auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit für die Vergangenheit zurückzunehmen (Abs. 1 Satz 1). Leistungen gibt es längstens vier Jahre vor der Rücknahme (Abs. 4 Satz 1), nach dem SGB II ein Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); dort muss die Rücknahme zudem binnen vier Jahren nach Ablauf des Bekanntgabejahres beantragt werden (Nr. 1).

Beginnt die Widerspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung?

Nein. Sie beginnt nur zu laufen, wenn über den Rechtsbehelf, die zuständige Stelle, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, bleibt die Einlegung ein Jahr lang zulässig (Abs. 2 Satz 1). Diese Jahresgrenze entfällt, wenn die Einlegung infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch belehrt wurde, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Wiedereinsetzung setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war; einen Anspruch gibt es nur auf Antrag (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 67 Abs. 1 SGG). Ist die versäumte Handlung nachgeholt, kann sie auch ohne Antrag gewährt werden — muss aber nicht (§ 27 Abs. 2 Satz 4 SGB X, § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG).

Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) oder einen Monat (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) ab Wegfall des Hindernisses; für die versäumte Widerspruchsfrist gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG). In derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Prüfen Sie vorher, ob die Frist überhaupt lief: ohne vollständige Rechtsbehelfsbelehrung beginnt sie nicht (§ 66 Abs. 1 SGG). Nach einem Jahr ist Schluss (§ 27 Abs. 3 SGB X, § 67 Abs. 3 SGG); dann bleibt § 44 SGB X. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. WiderspruchWerk-Entwürfe werden vor Versand von registrierten Rechtsdienstleistern geprüft (RDG-konform); sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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