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Fristen

Frist der Krankenkasse: 3 oder 5 Wochen nach dem Antrag

13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · WiderspruchWerk Redaktion
Kurzantwort

Die gesetzliche Krankenkasse muss über einen Antrag auf Leistungen spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine gutachtliche Stellungnahme ein, etwa des Medizinischen Dienstes, sind es fünf Wochen, beim zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a Satz 1 und 4 SGB V).

Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig und mit Gründen mitteilen. Fehlt eine Mitteilung mit hinreichendem Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt diese Regel nicht.

Sie haben bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Leistung beantragt, und seit Wochen kommt keine Antwort. Für diesen Fall setzt § 13 Abs. 3a SGB V der Kasse eine feste Frist: drei Wochen nach Antragseingang, fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt. Hält sie die Frist nicht ein und teilt keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt. Dieser Beitrag zeigt, welche Frist für Ihren Antrag gilt, wie Sie das Ende berechnen und warum ein später Ablehnungsbescheid trotzdem Ihre Aufmerksamkeit braucht.

Was § 13 Abs. 3a SGB V der Krankenkasse vorschreibt

Die Vorschrift steht im SGB V und bindet damit die gesetzliche Krankenkasse. Ihr erster Satz lautet: Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen „zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang“ zu entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, insbesondere des Medizinischen Dienstes, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen nach Antragseingang.

Das Wort spätestens ist wichtig. Die drei Wochen sind eine Obergrenze; zuerst verlangt der Satz eine zügige Entscheidung. Der Absatz enthält darüber hinaus Pflichten zur Unterrichtung und zur Mitteilung, und er regelt, was nach Fristablauf gilt.

3 WochenEntscheidung ohne Gutachten, ab Antragseingang (Satz 1)
5 WochenEntscheidung, wenn eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird (Satz 1)
3 WochenStellungnahme des Medizinischen Dienstes (Satz 3)
6 WochenEntscheidung im zahnärztlichen Gutachterverfahren (Satz 4)
4 WochenStellungnahme des Gutachters im zahnärztlichen Verfahren (Satz 4)
Die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V auf einen Blick
Der Absatz 3a Satz für Satz
SatzWas dort stehtWas das für Sie heißt
1Entscheidung in 3 Wochen, mit gutachtlicher Stellungnahme in 5 WochenDie Frist läuft ab Eingang des Antrags bei der Kasse.
2Gutachten unverzüglich einholen und die Leistungsberechtigten darüber unterrichtenSie erfahren, ob die längere Frist gilt.
3Der Medizinische Dienst nimmt in 3 Wochen StellungEine Pflicht des Medizinischen Dienstes, keine eigene Frist für Sie.
4Zahnärztliches Gutachterverfahren: 6 Wochen, Gutachter 4 WochenGilt nur für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Verfahren.
5Kann die Kasse nicht fristgerecht entscheiden, teilt sie das rechtzeitig mit Gründen mitSchriftlich oder elektronisch.
6Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung als genehmigtDie sogenannte Genehmigungsfiktion.
7Selbst beschaffte, erforderliche Leistung nach Fristablauf: Kasse erstattet die KostenNur für eine erforderliche Leistung.
9Für medizinische Rehabilitation gelten §§ 14 bis 24 SGB IXHier greift Absatz 3a nicht.

Welche Frist gilt für Ihren Antrag

Welche der Zahlen auf Ihren Antrag passt, hängt von drei Fragen ab. Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Zuerst fällt heraus, was gar nicht unter Absatz 3a fällt.

  1. Haben Sie eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt? Ja Absatz 3a gilt nicht. Maßgeblich sind nach Satz 9 die §§ 14 bis 24 SGB IX. Dazu zählen auch Hilfsmittel, die einer Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen (§ 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).Nein Weiter mit Frage 2.
  2. Läuft ein zahnärztliches Gutachterverfahren nach dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte? Ja Die Kasse hat ab Antragseingang sechs Wochen für die Entscheidung (Satz 4).Nein Weiter mit Frage 3.
  3. Holt die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, etwa beim Medizinischen Dienst? Ja Die Frist beträgt fünf Wochen ab Antragseingang. Darüber muss die Kasse Sie unterrichten (Satz 2).Nein Die Frist beträgt drei Wochen ab Antragseingang.
Drei Wochen, fünf, sechs oder eine andere Regel?

Für die Berechnung verweist § 26 Abs. 1 SGB X auf die §§ 187 bis 193 BGB. Der Tag des Eingangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Wochenfrist endet an dem Wochentag der letzten Woche, der dem Eingangstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Geht der Antrag an einem Dienstag ein, endet die Frist drei oder fünf Wochen später ebenfalls an einem Dienstag.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet sie nach § 26 Abs. 3 SGB X mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Ein Rechenbeispiel: Geht Ihr Antrag am Donnerstag, 3. September 2026, bei der Kasse ein, zählt der 3. September nicht mit. Ohne Gutachten endet die Frist mit Ablauf des Donnerstags, 24. September 2026. Holt die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, endet sie mit Ablauf des Donnerstags, 8. Oktober 2026. Beide Tage sind Werktage, eine Verschiebung gibt es hier nicht.

Welche der beiden Fristen läuft, erfahren Sie aus der Unterrichtung nach Satz 2. Hält die Kasse ein Gutachten für erforderlich, muss sie es unverzüglich einholen und Sie darüber unterrichten. Heben Sie dieses Schreiben auf. Es ist später der Beleg dafür, ab wann Sie mit fünf statt mit drei Wochen rechnen mussten.

  • Ohne Gutachten (§ 13 Abs. 3a SGB V) 3 Wochen
  • Mit gutachtlicher Stellungnahme 5 Wochen
  • Zahnärztliches Gutachterverfahren 6 Wochen
  • Untätigkeitsklage beim Antrag (§ 88 Abs. 1 SGG) 6 Monate
Gerechnet ab dem Antrag: die Entscheidungsfristen der Kasse neben der Schwelle für die Untätigkeitsklage

Der Vergleich zeigt den Abstand. Die allgemeine Schwelle des § 88 Abs. 1 SGG liegt beim unbeschiedenen Antrag bei sechs Monaten; vorher ist eine Untätigkeitsklage nicht zulässig. Wie das Verfahren dort abläuft, steht in unserem Beitrag zur Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Die Krankenkasse hat für Leistungsanträge eine deutlich kürzere Frist, und an ihr hängt eine eigene Rechtsfolge.

Wenn die Frist abläuft: Mitteilung, Fiktion, Erstattung

Ein Fristablauf allein genügt nicht. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das nach Satz 5 rechtzeitig, schriftlich oder elektronisch und unter Darlegung der Gründe mitteilen. Erst wenn keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt, gilt die Leistung nach Satz 6 nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Satz 7 nennt die Folge, die das Gesetz ausdrücklich regelt: Beschaffen Sie sich nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kasse zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Der Wortlaut knüpft die Erstattung an eine erforderliche Leistung. Wer vorleistet, trägt deshalb das Risiko, dass die Kasse genau das bestreitet. Welche Folgen die Fiktion darüber hinaus hat, sagt der Satz nicht ausdrücklich; im Streitfall entscheidet das Sozialgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gibt die Fiktion keinen Anspruch darauf, dass die Kasse die Leistung selbst erbringt, sondern das Recht, sie sich selbst zu beschaffen und die Kosten erstattet zu bekommen (Urteil vom 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R).

Merksatz: Die Fiktion ersetzt keinen Widerspruch

Schickt die Kasse nach Fristablauf doch noch einen Ablehnungsbescheid, ist das ein Verwaltungsakt. Gegen ihn läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG).

Wer sich auf die abgelaufene Frist beruft, legt deshalb trotzdem fristgerecht Widerspruch ein und nennt die Überschreitung darin.

Damit Sie im Streitfall belegen können, wann die Frist begann und ob eine Mitteilung kam, helfen einige Unterlagen. Das Gesetz verlangt sie nicht von Ihnen; es sind Empfehlungen aus der Praxis:

Praxisbeispiel: ein Antrag, ein Gutachten, ein später Bescheid

Ein erfundenes Beispiel mit plausiblen Daten: Frau K. beantragt die Kostenübernahme für ein Arzneimittel, das ihre Ärztin verordnet hat. Der Antrag geht am Dienstag, 5. Mai 2026, bei der Krankenkasse ein. Am 12. Mai schreibt die Kasse, sie hole eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein. Damit gelten fünf Wochen.

  1. 5. Mai Antrag geht ein Der Eingangstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
  2. 12. Mai Unterrichtung über das Gutachten Die Frist beträgt jetzt fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V).
  3. 9. Juni Entscheidungsfrist endet Dienstag, fünf Wochen nach dem Eingang. Eine Mitteilung mit Gründen ist nicht gekommen.
  4. 15. Juni Ablehnungsbescheid geht zur Post Montag. Die Kasse lehnt ab und stützt sich auf das Gutachten.
  5. 19. Juni Bescheid gilt als bekannt gegeben Am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
  6. 20. Juli Widerspruchsfrist endet Der 19. Juli ist ein Sonntag, die Frist endet am Montag (§ 64 Abs. 3 SGG).
Beispiel Frau K.: vom Antragseingang bis zum Ende der Widerspruchsfrist

Frau K. hat damit zwei Daten, die sie auseinanderhalten muss. Das erste, der 9. Juni, betrifft die Frage, ob die Leistung als genehmigt gilt. Ob daraus im Einzelfall eine Erstattung folgt, hängt unter anderem daran, ob sie sich das Arzneimittel selbst beschafft hat und ob es erforderlich war. Das zweite Datum, der 20. Juli, ist die Frist, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen. Sie ist sicher, und sie läuft unabhängig vom ersten.

Frau K. legt am 6. Juli Widerspruch ein. Sie nennt beide Daten, den Eingang am 5. Mai und die Entscheidung erst nach dem 9. Juni, und setzt sich mit dem Gutachten auseinander. Wie aus solchen Beobachtungen eine tragfähige Begründung wird, zeigt unser Beitrag Widerspruch begründen.

An dieser Stelle hilft WiderspruchWerk. Beim Bescheid-Typ Krankenkasse steht die Fristüberschreitung der Kasse bei der Gutachten-Einholung als eigene Fehlerstelle zum Ankreuzen. Ein Haken übernimmt einen Begründungsabsatz in den Entwurf, mit dem Antragsdatum und dem Entscheidungsdatum als Platzhaltern. Aus dem Datum der Bekanntgabe rechnet die App das Ende der Widerspruchsfrist samt Werktagsregel des § 64 Abs. 3 SGG; die Ampel springt sieben Tage vor Ablauf auf Gelb. Die drei oder fünf Wochen des § 13 Abs. 3a SGB V rechnet die App nicht, und ob die Überschreitung im Einzelfall trägt, prüft sie nicht.

Grenzen der Regel: was Absatz 3a nicht abdeckt

Die kurze Frist verleitet dazu, sie überall anzuwenden. Drei Grenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.

Antrag auf eine Leistung
  • § 13 Abs. 3a SGB V
  • 3, 5 oder 6 Wochen ab Antragseingang
  • Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung als genehmigt
Die Frist bindet die Kasse vor dem ersten Bescheid.
Widerspruch gegen den Bescheid
  • § 84 Abs. 1 SGG
  • 1 Monat ab Bekanntgabe, für Sie
  • Bleibt der Widerspruch unbeschieden, ist die Klage nach § 88 Abs. 2 SGG nicht vor drei Monaten zulässig
Absatz 3a nennt für den Widerspruch weder eine Frist noch eine Fiktion.
Antrag bei der Kasse oder Widerspruch: zwei verschiedene Verfahren

Läuft die Widerspruchsfrist, beginnt sie mit der Bekanntgabe und nicht mit dem Öffnen des Briefs. Warum dieser Monat oft kürzer ist, als er wirkt, erklärt unser Beitrag zur Widerspruchsfrist von einem Monat.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Krankenkasse Zeit, über meinen Antrag zu entscheiden?

Drei Wochen nach Antragseingang, wenn kein Gutachten eingeholt wird. Holt die gesetzliche Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, etwa beim Medizinischen Dienst, sind es fünf Wochen, im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a Satz 1 und 4 SGB V).

Was passiert, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Wochen antwortet?

Hat die Kasse Ihnen keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V). Beschaffen Sie sich danach eine erforderliche Leistung selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten (Satz 7). Einen Anspruch darauf, dass die Kasse die Leistung selbst erbringt, gibt die Fiktion nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.

Gilt die 3-Wochen-Frist auch für einen Reha-Antrag?

Nein. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verweist § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V auf die §§ 14 bis 24 SGB IX; die Fristen und die Genehmigungsfiktion des Absatzes 3a gelten dort nicht.

Muss ich Widerspruch einlegen, wenn die Kasse nach Fristablauf ablehnt?

Ja, wenn Sie die Ablehnung nicht hinnehmen wollen. Auch ein verspäteter Ablehnungsbescheid ist ein Bescheid, gegen den die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe läuft (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Überschreitung der Entscheidungsfrist nennen Sie im Widerspruch.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die gesetzliche Krankenkasse muss über einen Leistungsantrag spätestens drei Wochen nach Eingang entscheiden, mit gutachtlicher Stellungnahme in fünf Wochen und im zahnärztlichen Gutachterverfahren in sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kann sie das nicht, muss sie es rechtzeitig und mit Gründen mitteilen.

Fehlt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt, und eine selbst beschaffte erforderliche Leistung ist zu erstatten. Für die medizinische Rehabilitation gilt die Regel nicht, und für die Entscheidung über einen Widerspruch nennt sie keine Frist.

Kommt nach Fristablauf ein Ablehnungsbescheid, läuft gegen ihn der Monat des § 84 Abs. 1 SGG. Wer die Überschreitung geltend machen will, tut das im fristgerechten Widerspruch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. WiderspruchWerk-Entwürfe sind Vorschläge der Software; sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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