Widerspruch abgelehnt: Klagefrist, Kosten, Prozesskostenhilfe
Praxis · 3. August 2026 · 14 Min. Lesezeit · WiderspruchWerk RedaktionDer Widerspruchsbescheid weist den Widerspruch zurück. Damit endet das Vorverfahren, und für die Klage zum Sozialgericht läuft eine Monatsfrist. Dieser Beitrag zeigt, an welchen Tag das Gesetz diese Frist knüpft, was in die Klageschrift gehört und wer im sozialgerichtlichen Verfahren welche Kosten trägt.
Ein Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (Satz 2). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Nur bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 SGG beträgt die Frist ein Jahr; sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind (§ 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG).
Alles hängt daran, welcher Tag die Bekanntgabe ist. Prüfen Sie deshalb zuerst, auf welchem Weg der Bescheid zu Ihnen gekommen ist. Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben; „Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ (§ 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG). Das SGB X stellt dasselbe klar: „Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt“ (§ 37 Abs. 5 SGB X). Für den Widerspruchsbescheid ist das kein Randfall, sondern der ausdrücklich geregelte Weg.
„Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form“ (§ 2 Abs. 1 VwZG). Wird durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt, gelten für die Ausführung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Die Zustellungsurkunde enthält den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung sowie die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt ist, der das zuzustellende Schriftstück enthält (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 und 7 ZPO). Der Umschlag ist damit ein Beweisstück: Heben Sie ihn auf und notieren Sie den darauf vermerkten Tag.
- Es gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG)
- Ausführung nach den §§ 177 bis 182 ZPO (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG)
- Tag der Zustellung ist auf dem Umschlag vermerkt (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO)
- Vierter Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X)
- Elektronisch: vierter Tag nach der Absendung (Satz 2)
- Gilt nicht bei fehlendem oder späterem Zugang (Satz 3)
Hat die Behörde nicht zugestellt, greift die Vier-Tage-Regel des SGB X: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; ein im Inland oder Ausland elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). „Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen“ (Satz 3). Gezählt wird ab der Aufgabe zur Post. Weder diese Regel noch die Zustellungsvorschriften knüpfen an das Datum an, das oben auf dem Bescheid steht.
Das Fristende regelt § 64 Abs. 2 SGG. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet „mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“ (Satz 1). Das Ereignis ist hier die Bekanntgabe, denn an sie knüpft § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG die Klagefrist. Bekanntgabe am 5. März heißt danach Fristende mit Ablauf des 5. April. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Satz 2). Und: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags“ (§ 64 Abs. 3 SGG).
Wenn die Frist abgelaufen scheint
Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG). Für den Widerspruchsbescheid schreibt das Gesetz diese Belehrung ausdrücklich vor: Die Beteiligten sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren (§ 85 Abs. 3 Satz 4 SGG).
„Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei“ (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die beiden Ausnahmen gehören zur Regel dazu: Wer schriftlich die Auskunft erhalten hat, es gebe keinen Rechtsbehelf, ist nicht an die Jahresfrist gebunden.
Daneben steht die Wiedereinsetzung: Wer ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, dem ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Das Verfahren dazu steht im Gesetz:
- Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG).
- Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4) — gewährt wird sie damit nicht automatisch.
- „Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war“ (§ 67 Abs. 3 SGG).
- Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 67 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Was die Klage enthalten muss und was sie enthalten soll
„Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben“ (§ 90 SGG). Der zweite Weg führt über die Rechtsantragstelle des Gerichts: Dort wird die Klage zu Protokoll genommen, ohne dass Sie selbst einen Schriftsatz aufsetzen müssen.
| Angabe | Stufe | Satz |
|---|---|---|
| Kläger | muss | 1 |
| Beklagter (Angabe der Behörde genügt) | muss | 1 und 2 |
| Gegenstand des Klagebegehrens | muss | 1 |
| Bestimmter Antrag, Unterschrift mit Orts- und Zeitangabe | soll | 3 |
| Tatsachen, Beweismittel, Abschrift von Verfügung und Widerspruchsbescheid | soll | 4 |
Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Eine Frist mit ausschließender Wirkung kann er nur setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt (§ 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 SGG entsprechend (Satz 3).
Jeder Einwand braucht eine Stelle im Bescheid; wie Sie diese finden, steht in Widerspruch begründen. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Punkte, die Sie im Widerspruch bereits benannt haben, sind deshalb aktenkundig und lassen sich für die Klagebegründung weiterverwenden.
Was das Verfahren kostet
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG).
| Konstellation | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kläger oder Beklagter gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen | kostenfrei | § 183 Satz 1 SGG |
| Kläger und Beklagte, die nicht dazugehören | Gebühr je Streitsache und Rechtszug: 150 € / 225 € / 300 € (SG / LSG / BSG) | § 184 Abs. 1 und 2 SGG |
| Weder Kläger noch Beklagter gehört dazu | Kosten nach dem Gerichtskostengesetz; §§ 184 bis 195 nicht anwendbar | § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG |
Von den Gerichtskosten zu trennen sind die eigenen Aufwendungen, etwa das Anwaltshonorar. Darüber entscheidet nicht das Gesetz allein: „Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG); wird das Verfahren anders beendet, entscheidet es auf Antrag durch Beschluss (Satz 3). Kosten in diesem Sinne sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (Abs. 2). Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen (Abs. 4), und im Fall des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG finden die §§ 184 bis 195 SGG ohnehin keine Anwendung.
Die Kostenfreiheit hat eine Ausnahme: § 183 Satz 5 SGG lässt unter anderem § 192 SGG unberührt. Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (Satz 3). Eine verlorene Klage allein erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG erklärt die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar, mit Ausnahme des § 118 Abs. 1 Satz 6 und des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt dreierlei: Die Partei kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und sie erscheint nicht mutwillig.
- Für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG)
- Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG)
- Beratungshilfegebühr 15,00 Euro; die Gebühr kann erlassen werden (Nr. 2500 VV RVG)
- Vorschriften der ZPO gelten entsprechend (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG)
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- Antrag beim Prozessgericht, eingeführte Formulare sind zu benutzen (§ 117 ZPO)
Bewilligt heißt nicht kostenlos. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen, und unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beizufügen sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege (Abs. 2 Satz 1); soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (Abs. 4 Satz 1). Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 SGG vertreten ist (§ 73a Abs. 2 SGG) — dazu zählen etwa Gewerkschaften und die dort genannten Interessenvertretungen.
Was WiderspruchWerk übernimmt und was nicht
WiderspruchWerk arbeitet im Vorverfahren, nicht im Klageverfahren. Hinterlegt sind vier Fälle: Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, Bürgergeld-Bewilligungsbescheid des Jobcenters, Leistungsablehnung der Krankenkasse und die Einstellung einer Berufsunfähigkeitsrente durch einen Versicherer. Dieser Beitrag behandelt die ersten drei. Die Vorschriften, aus denen er zitiert, setzen die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde und einen Verwaltungsakt voraus (§ 1 Abs. 1, § 31 Satz 1 SGB X); für die Auseinandersetzung mit einem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer gelten sie nicht.
Zu jedem hinterlegten Fall zeigt die Anwendung eine Liste typischer Fehlerstellen mit einer Häufigkeitsangabe — häufig, mittel oder selten — zum Abhaken, eine Frist mit Ampel und verbleibenden Tagen sowie einen vorformulierten Entwurfstext mit Platzhaltern in eckigen Klammern: Anschrift, Betreff, Begründung, Grußformel. Was die Begründung im Einzelnen fordert, unterscheidet sich von Fall zu Fall; ein einheitlicher Aufbau ist nicht hinterlegt, und der Entwurf bleibt ein Rohtext, den Sie mit Ihren Daten und Nachweisen füllen.
Was die Anwendung nicht erzeugt, gehört genauso dazu: kein Anlagenverzeichnis, keine Beweismittelliste, keine Klageschrift und keine Sortierung nach § 92 Abs. 1 SGG. Den Gegenstand des Klagebegehrens, die Tatsachen und die Beweismittel stellen Sie für die Klage selbst zusammen. Auch die Fristanzeige trägt weniger, als sie aussieht: Sie rechnet einen Monat ab dem eingegebenen Bescheiddatum und meint die Widerspruchsfrist, nicht die Klagefrist. Maßgeblich ist die Rechnung weiter oben, nicht die Anzeige.
Die Grenze gehört dazu: Dies ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG). Beide Merkmale müssen zusammenkommen: eine fremde Angelegenheit und eine rechtliche Prüfung. WiderspruchWerk-Entwürfe werden vor dem Versand von einem registrierten Rechtsdienstleister oder einer Partnerkanzlei gegengeprüft; die Software beurteilt weder Ihre Erfolgsaussichten noch die Rechtslage und erhebt keine Klage. Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG). Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten dagegen, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG); hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate. Welcher Tag die Bekanntgabe ist, hängt vom Weg ab: Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG), und der Tag der Zustellung ist auf dem Umschlag vermerkt (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO). Ohne Zustellung gilt ein im Inland durch die Post übermittelter Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Was kostet eine Klage beim Sozialgericht?
Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I ist das Verfahren kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG). Kläger und Beklagte, die nicht dazugehören, entrichten für jede Streitsache und jeden Rechtszug eine Gebühr: 150 Euro vor den Sozialgerichten, 225 Euro vor den Landessozialgerichten, 300 Euro vor dem Bundessozialgericht (§ 184 Abs. 1 und 2 SGG). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Wer bekommt Prozesskostenhilfe, und muss man sie zurückzahlen?
Wer die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus dem einzusetzenden Einkommen werden Monatsraten in Höhe der Hälfte festgesetzt; beträgt eine Monatsrate weniger als 10 Euro, wird von der Festsetzung abgesehen, und höchstens 48 Monatsraten sind aufzubringen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Brauche ich für die Klage einen Anwalt?
Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG), und die Klage kann zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (§ 90 SGG). Vor dem Bundessozialgericht gilt das nicht: Dort müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG). Ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Das Wichtigste in Kürze
Nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bleibt ein Monat für die Klage (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG), bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate.
Welcher Tag zählt, hängt vom Übermittlungsweg ab: Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 VwZG (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG) und der auf dem Umschlag vermerkte Zustelltag; ohne Zustellung gilt der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Bescheiddatum ist in keiner der beiden Regeln der Anknüpfungspunkt.
Das Fristende liegt auf dem Tag des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fehlt dieser Tag, endet die Frist mit dem Monat (Satz 2), und an Sonnabend, Sonntag oder Feiertag mit Ablauf des nächsten Werktags (Abs. 3).
Enthalten muss die Klage Kläger, Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG); Antrag, Unterschrift, Tatsachen, Beweismittel und Abschriften sind Sollangaben (Sätze 3 und 4). Für die in § 183 SGG genannten Personen ist das Verfahren kostenfrei. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- § 64 SGG — Berechnung der Fristen
- § 66 SGG — Rechtsbehelfsbelehrung
- § 67 SGG — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 73 SGG — Prozessführung und Bevollmächtigte
- § 73a SGG — Prozesskostenhilfe
- § 78 SGG — Vorverfahren
- § 85 SGG — Widerspruchsbescheid
- § 87 SGG — Klagefrist
- § 90 SGG — Form der Klageerhebung
- § 92 SGG — Inhalt der Klage
- § 183 SGG — Kostenfreiheit
- § 184 SGG — Pauschgebühr
- § 192 SGG — Kostenauferlegung bei Verschulden und Missbrauch
- § 193 SGG — Kostenentscheidung und Erstattung
- § 197a SGG — Kosten nach dem Gerichtskostengesetz
- § 114 ZPO — Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- § 115 ZPO — Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 117 ZPO — Antrag auf Prozesskostenhilfe
- § 182 ZPO — Zustellungsurkunde
- § 1 SGB X — Anwendungsbereich
- § 31 SGB X — Begriff des Verwaltungsaktes
- § 37 SGB X — Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 2 VwZG — Allgemeines
- § 3 VwZG — Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
- § 1 BerHG — Voraussetzungen der Beratungshilfe
- § 2 BerHG — Gegenstand der Beratungshilfe
- Nr. 2500 VV RVG — Beratungshilfegebühr
- § 2 RDG — Begriff der Rechtsdienstleistung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. WiderspruchWerk-Entwürfe werden vor Versand von registrierten Rechtsdienstleistern geprüft (RDG-konform); sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.